Scheinselbstständigkeit Kriterien
Wann liegt eine Scheinselbstständigkeit vor und warum ist sie problematisch?
Scheinselbstständigkeit bedeutet, dass jemand formal als Selbstständiger auftritt, tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer arbeitet. Das ist keine bloße Formalität, sondern hat erhebliche rechtliche Folgen. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft solche Fälle genau, um festzustellen, ob echte Selbstständigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt.
Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Scheinselbständigkeit Kriterien, auf die die DRV und Gerichte achten. Er basiert auf aktueller Rechtsprechung – unter anderem Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) – und zeigt, wie Sie das Risiko einer Scheinselbstständigkeit erkennen können.
Die DRV beurteilt jeden Fall individuell. Kein einzelnes Merkmal entscheidet allein, sondern das Gesamtbild der Tätigkeit. Dennoch gibt es fünf Hauptkriterien für Scheinselbständigkeit, die in der Praxis besonders wichtig sind:
- Eingliederung in den Betrieb
- Weisungsgebundenheit
- Eigenes Unternehmerrisiko
- Nur ein Auftraggeber (5/6-Regel)
- Keine eigenen Mitarbeiter
Diese Scheinselbständigkeit Kriterien bilden die Grundlage der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Je mehr davon erfüllt sind, desto wahrscheinlicher liegt Scheinselbstständigkeit vor.
Scheinselbständigkeit Kriterium 1 – Eingliederung in den Betrieb
Wer organisatorisch in den Betrieb des Auftraggebers eingebunden ist, gilt schnell als abhängig beschäftigt. Typische Indizien sind feste Arbeitszeiten, Nutzung von Firmen-E-Mail-Adressen und regelmäßige Teilnahme an Teammeetings.
Das BSG-Urteil 2022 (B 12 R 3/21 R) bejahte Scheinselbstständigkeit einer Musikschullehrerin, da sie vollständig in den Schulbetrieb integriert war. Trotz Honorarvertrag unterlag sie Stunden-, Raum- und Lehrplanvorgaben – ein typischer Fall von Eingliederung.
Scheinselbständigkeit Kriterium 2 – Weisungsgebundenheit
Weisungsgebundenheit zeigt sich, wenn der Auftraggeber vorgibt, wann, wo und wie gearbeitet wird. Selbstständige handeln dagegen eigenverantwortlich. Je enger die Vorgaben, desto stärker der Verdacht auf abhängige Beschäftigung.
Ein Beispiel: Ein IT-Berater muss täglich von 9 bis 17 Uhr im Büro erscheinen und feste Aufgabenlisten abarbeiten – das ist kein unternehmerischer Freiraum.
Scheinselbständigkeit Kriterium 3 – Kein eigenes Unternehmerrisiko
Selbstständige investieren eigenes Kapital und tragen Verlustrisiken. Wer dagegen eine feste Pauschale erhält und keine eigenen Betriebskosten hat, trägt kein Unternehmerrisiko. Fehlt dieses Risiko, spricht das klar gegen Selbstständigkeit.
Scheinselbständigkeit Kriterium 4 – Nur ein Auftraggeber (5/6-Regel)
Wer dauerhaft fast ausschließlich für einen Kunden arbeitet, gilt als wirtschaftlich abhängig. Nach der sogenannten 5/6-Regel liegt Arbeitnehmerähnlichkeit vor, wenn mindestens 83 Prozent des Einkommens von einem Auftraggeber stammen (§ 2 SGB VI).
Das führt zwar nicht automatisch zur Scheinselbstständigkeit, kann aber Rentenversicherungspflicht auslösen – ein Punkt, den viele Freiberufler übersehen.
Scheinselbständigkeit Kriterium 5 – Keine eigenen Mitarbeiter
Ein Unternehmer kann theoretisch andere beschäftigen. Wer alles selbst erledigt und niemanden einsetzen darf, zeigt eher ein arbeitnehmerähnliches Verhalten.
Weitere Indizien und Scheinselbstängkeit Kriterien
Zu den weiteren Hinweisen auf Scheinselbstständigkeit zählen:
- Arbeitsmittel werden vom Auftraggeber gestellt
- Feste Arbeitszeiten oder Anwesenheitspflichten
- Urlaub muss abgestimmt werden
- Regelmäßige Berichtspflichten
Treffen mehrere dieser Punkte zu, ist das Risiko hoch. Die DRV wertet immer das Gesamtbild; kein Merkmal allein entscheidet.
Formalitäten und Fazit
Weder Gewerbeschein noch Rechnungsstellung garantieren echte Selbstständigkeit. Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung der Arbeit. Das BSG-Urteil 2009 (B 12 KR 30/07 R) stellt klar: Vertragsbezeichnungen sind irrelevant, wenn das gelebte Verhältnis anders aussieht.
Die Kriterien der Scheinselbstständigkeit sind vielschichtig. Je stärker die Integration und Weisungsgebundenheit, desto größer das Risiko.
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Rechtsanwalt Kristian Borkert
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